Gebäudeversicherer muss Dacheinsturz durch Schneelast erstatten
Wenn ein Hallendach unter der winterlichen Schneelast einstürzt, darf der Gebäudeversicherer die Schadenregulierung nicht verweigern, auch wenn das Dach nicht ausreichend stabil gebaut war. Entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Schneedruck letztlich Auslöser für den Einsturz war. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main getroffen (Az. 7 U 110/09).
Unter einer Schneeschicht von rund 25 cm war das Hallendach eines landwirtschaftlichen Betriebs eingebrochen. Der vom Gebäudeversicherer geschickte Gutachter stellte fest, dass die Schneelast nicht alleinige Einsturzursache war. Das dreißig Jahre alte Dach sei grundsätzlich zu schwach gebaut gewesen, so der Sachverständige, es hätte jederzeit auch ohne Schneelast einbrechen können. Der Gebäudeversicherer verweigerte daraufhin die Regulierung, denn der Schaden sei im Wesentlichen nicht durch den Schnee entstanden, sondern hauptsächlich Folge der nicht vom Versicherungsschutz abgedeckten Fehlkonstruktion der Halle. Der geschädigte Landwirt klagte gegen seinen Gebäudeversicherer, das Oberlandesgericht Frankfurt/Main gab ihm Recht.
Das Dach war zwar nachweislich nicht stabil genug gebaut, so das Gericht. Die Schneelast sei nur jenes Quäntchen zu viel gewesen, das den Einsturz am Ende ausgelöst habe. Trotzdem sei der Versicherungsfall "Schneedruck" laut Vertragsbedingungen gegeben, wenn das versicherte Gebäude durch Einwirkung des Gewichts von Schnee oder Eismassen zerstört oder beschädigt wird. Der Kläger habe nachgewiesen, dass die Schneelast auf dem Hallendach zumindest letzte Ursache für den Einsturz war. Dass das fehlkonstruierte Dach auch ohne Schneelast hätte zusammenbrechen können, sei nur eine theoretische Möglichkeit. Tatsache sei, dass am Schadentag der Schneedruck den Einsturz verursacht habe. Der Gebäudeversicherer muss den Schaden deshalb zahlen.